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Bundesgerichtshof zur Mietminderung bei drohendem Schimmel

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 05.12.2018 entschieden, dass allein die Gefahr, dass aufgrund des Bauzustandes zukünftig Schimmel entstehen könnte, ein Mangel nicht angenommen werden kann.  
Es wurde festgestellt, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Für die Annahme eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB ist es erforderlich, dass der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht.

Ein Mieter kann erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.
Sofern es zu bestimmten Anforderungen technische Normen gibt, hat der Vermieter zumindest diese einzuhalten. Es sind dabei die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe und Vorschriften einzuhalten.
Folglich sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, ohne besondere vertragliche Vereinbarung, Altbaugebäude auf dem technischen Stand eines Neubaus zu bringen.


Urteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18