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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 01.01.2023 erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Mit der eAU haben sich die Pflichten von Arbeitnehmern im Krankheitsfall teilweise verändert.

Geblieben ist zunächst die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Die bisherige Pflicht der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (bei anderweitiger Vereinbarung auch früher) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, hat sich in eine Feststellungspflicht des Arbeitnehmers verwandelt.

Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist daher gem. § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG verpflichtet, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.

Des Weiteren hat der Arbeitnehmer sicherzustellen, dass ihm eine ärztliche Bescheinigung hierüber (in einfacher Ausfertigung) ausgehändigt wird.

Hiernach ist dann der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei der Krankenkasse abzurufen.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass seit dem 01.01.2023 für die Entgeltfortzahlungen sowohl die Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeber Pflichten zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit treffen.

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