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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Dadurch werden die Rechte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vielfältig geändert und ein Gesellschaftsregister eingeführt.

Ab dem 01.01.2024 sind dann drei Formen der GbR existent:

  • die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  • die nicht registrierte, aber rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie
  • die im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz eGbR.

Im Zentrum des MoPeG stehen die rechtsfähigen Gesellschaften. Diese haben zum Beispiel die Führung eines Unternehmens zum Gegenstand und treten durch Immobiliengeschäfte öffentlich am Markt auf. Diese Gesellschaften sollen dem im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften angenähert werden.

Nach jetzigem Stand besteht in folgenden Fällen eine Pflicht zur (vorherigen) Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister:

  • wenn eine GbR ein im Handelsregister, Grundbuch, Aktienregister oder Markenregister registriertes Recht erwerben möchte, beispielsweise ein Grundstück oder einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH,

oder

  • wenn die GbR über ein solches Recht verfügen möchte, etwa wenn sie ein Grundstück oder ein Geschäftsanteil an einer GmbH veräußern möchte oder ein Grundstück belastet werden soll, beispielsweise durch Bestellung eines Grundpfandrechts zum Zwecke der Darlehenssicherung. Zudem muss anschließend noch eine Berichtigung des Registereintrags dahingehend erfolgen, dass nun eine eGbR Rechtsinhaberin ist.

Dem Gesellschaftsregister kommt damit entscheidende Bedeutung zu. Die rechtzeitige Registrierung einer solchen GbR im Gesellschaftsregister vermeidet Verzögerungen beim späteren Erwerb oder der Veräußerung von Rechten bzw. im Falle einer Belastung.

Betroffenen Gesellschaftern einer solchen GbR ist zu empfehlen, sich mit dem Thema bereits jetzt auseinanderzusetzen und nicht abzuwarten, bis zum Beispiel ein Grundstück, das sich im Eigentum einer bisher nicht registrierten GbR befindet, veräußert werden soll. Zusätzlicher Aufwand und zeitliche Verzögerungen können durch rechtzeitiges Handeln verhindert werden.

Sollten Sie zu dieser Thematik Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.