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Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen im Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2019 entschieden, dass ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Kalenderjahres nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber in ihn zuvor darüber belehrt hat, wie viele Urlaubstage noch bestehen und dass diese verfallen, wenn diese nicht genommen werden. 

Nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub nach erfolgter Belehrung aus freien Stücken nicht, verfällt der Anspruch.
Grundlage für den Verfall ist § 7 Absatz 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde.

Die Voraussetzungen des Verfalls hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen europarechtskonformer Auslegung des § 7 Bundesurlaubsgesetz nunmehr konkretisiert.
Ein Verfall von Urlaub kann danach in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Aufgrund dieser Entscheidung ergeben sich daher besondere Pflichten zur Belehrung der Arbeitgeber. Werden diese nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer unter Umständen auch noch nachträglich Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche geltend machen.
 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -