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Bundesarbeitsgericht zur Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses nach Wiederheirat

Mit Urteil vom 20.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein mit der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus seine Beschäftigten in leitenden Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach Ihrer Religionszugehörigkeit anders behandeln darf, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. 

Einem Chefarzt wurde, nach dem er nach Scheidung ein zweites Mal geheiratet hatte, gekündigt.

Diese Kündigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG. Mit seiner Wiederheirat hat der Chefarzt weder wirksam vereinbarte Loyalitätspflichten noch eine berechtigte Loyalitätserwartung des Krankenhauses verletzt.

Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, war im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Chefarztes und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 -