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Bundesarbeitsgericht zur Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung vom 19. März 2019 zur Kürzung von Urlaubsansprüchen im Zeitraum der Elternzeit geäußert.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass auch für den Zeitraum der Elternzeit der gesetzliche Urlaubsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 BurlG grundsätzlich besteht.

Dieser kann jedoch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG durch den Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber dies durch empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer mitteilt.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Nicht zulässig ist eine Kürzung des Urlaubsanspruches gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BEEG allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei seinem oder einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 -