Aktuelles

Bundesgerichtshof zum Verbot der kurzzeitigen Vermietungen von Eigentumswohnungen

Mit Urteil vom 12.04.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich ist.

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass auch die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist, kann diese Teilungserklärung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer geändert werden.

Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung eine Öffnungsklausel vereinbart wurde, nach der diese mit einer Mehrheit von 75% aller Miteigentumsanteile geändert werden kann, da bei der Anwendung einer solchen Klausel bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten sind.  

Dienen Einheiten zu Wohnzwecken ist dies als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste.

Wird die zulässige Nutzung durch die Teilungserklärung geändert, wird in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums in substanzieller Weise eingegriffen.

Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll.
Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der Öffnungsklausel und Beachtung des Grundrechtes auf Eigentum in Art. 14 GG.   

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18 -